Altlastenrisiko

Altlasten

Grund und Boden besitzen in ökonomischer und ökologischer Hinsicht eine enorme Bedeutung. Wirtschaftlich betrachtet ist das Eigentum an Grund und Boden die Basis für alle auf dem Untergrund aufstehenden Gebäude, die in irgendeiner Form einer wirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Darüber hinaus ist der Boden die „Tragschicht allen Lebens“ und für den Menschen die Grundlage für den Anbau von Nutzpflanzen.  Ökologisch ist der Boden jedoch ein höchst anfälliges Gut, in dem sich Schadstoffeinträge im Vergleich zu Luft und Wasser aufgrund der schlechten Möglichkeiten der Verteilung stärker konzentrieren. Bei einer starken Verunreinigung von Grund und Boden mit damit verbundenen Gefahrwirkungen spricht man von Altlasten.

Altlasten werden in § 2(3) Bundesbodenschutzgesetz BBSchG folgendermaßen definiert:

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.   stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und

2.   Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, (Altstandorte) durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Die Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörden der Städte und Kreise führen ein entsprechendes Kataster. Von dort kann man eine Altlastauskunft erhalten. Eine Negativ-Auskunft kostet 10 €. Liegen Verdachtsmomente vor, bewegen sich die Kosten entsprechend dem Rechercheaufwand der Behörde und können zwischen 50 und 100 € liegen.

Hinweise

§ 4     (BBodSchG) Pflichten zur Gefahrenabwehr

(1)     Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2)     Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

 (6)    Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Im Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG) sind in § 2 (1) Mitteilungspflichten vorgeschrieben:

Die in § 4 (3) und (6) BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte (§ 9 (1) 1 BBodSchG i.V.m. § 3 (1) und (2) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 erstreckt sich bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen in den Boden und den Untergrund zusätzlich auch auf Bauherrinen und Bauherrn.

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